Studienordnung

Studienordnung (Satzung)
der Philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für
Studierende der Sinologie
im Haupt- und Nebenfach mit dem Abschluss Magister
vom 18. September 2000
Aufgrund des § 84 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz – HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416) wird nach Beschlussfassung durch den Fakultätskonvent der Philosophischen Fakultät vom 5. Januar 2000 die folgende Satzung erlassen:
I. Einleitung
§ 1 Studienberatung
Für die fachliche Beratung der Studierenden stehen die durch Aushang im Seminar für Orientalistik, Abteilung Sinologie bekanntgegebenen Studienberaterinnen oder Studienberater zur Verfügung. Die Inanspruchnahme der Studienberatung wird den Studierenden dringend empfohlen. Dies gilt insbesondere für Studienanfängerinnen und -anfänger sowie bei Wechsel des Studienorts oder des Studienfachs. Den Studierenden wird die Inanspruchnahme der Berufsberatung des Arbeitsamtes Kiel für Studierende an der Christian-Albrechts-Universität sowie der Beratungsstellen in der Universität und im Studentenwerk empfohlen. Dies gilt insbesondere bei Studienfachwechsel oder Studienabbruch.
II. Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Gliederung des Studiums
Das Studium des Faches Sinologie gliedert sich in das Grundstudium und das Hauptstudium. Der Abschluss des Grundstudiums erfolgt durch die Zwischenprüfung. Der Abschluss des Hauptstudiums erfolgt durch die Magisterprüfung.
§ 3 Studiengespräch
Studierende, die sich bis Ende des fünften Semesters nach Beginn des Studiums nicht zur Zwischenprüfung bzw. bis Ende des fünften Semesters nach Ablegung der Zwischenprüfung nicht zur Magisterprüfung gemeldet haben, können von der oder dem Vorsitzenden des Studienausschusses zu einem Studiengespräch eingeladen werden. In dem Gespräch sollen die Gründe der Studienverzögerung erörtert und Ratschläge für den weiteren Studienverlauf gegeben werden.
§ 4 Leistungs-Nachweise
(1) Durch einen Leistungs-Nachweis wird die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung bescheinigt. Die Teilnahme ist regelmäßig, wenn die oder der Studierende der Lehrveranstaltung nicht häufiger als zweimal fernbleibt; in begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Studienausschuß. Leistungs-Nachweise sind in der Regel zu benoten. Sie können durch folgende Studienleistungen erlangt werden: Klausuren, Hausarbeiten, Referate, Protokolle, Sprachtests oder durch Kombinationen solcher Leistungen.
(2) Soweit für einzelne Lehrveranstaltungen die Art und die Anzahl der zu erbringenden Studienleistungen nicht durch Beschluß des Studienausschusses festgelegt sind, werden sie nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Veranstaltung bestimmt. Im Regelfall erstrecken sich die Studienleistungen auf die in der jeweiligen Lehrveranstaltung vermittelten Lehrinhalte und Fertigkeiten; es wird jedoch vorausgesetzt, daß der Studierende den für die Lehrveranstaltung relevanten Stoff des bisherigen Studiums beherrscht.
(3) Die für den einzelnen Leistungs-Nachweis zu erbringenden Studienleistungen sind den Studierenden in geeigneter Form rechtzeitig bekanntgegeben. Dabei ist auch die Möglichkeit der Wiederholung zu regeln, die, soweit nicht die Art der Studienleistung dem entgegensteht, grundsätzlich gegeben werden soll. Im Zweifelsfall entscheidet der Studienausschuss.
(4) Wird der Leistungs-Nachweis aufgrund mehrerer Studienleistungen, z.B. mündlicher und schriftlicher Leistungen, erlangt, so muß jeweils nur der Teil wiederholt werden, der mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde.
§ 5 Teilnahme-Nachweise
Durch einen Teilnahme-Nachweis wird die regelmäßige und aktive Teilnahme an einer Lehrveranstaltung bescheinigt. Die Teilnahme ist regelmäßig, wenn die oder der Studierende der Lehrveranstaltung in der Regel nicht häufiger als zweimal fernbleibt. Die aktive Teilnahme wird insbesondere durch folgende Leistungen nachgewiesen: mündliche Beteiligung, Erstellung von Protokollen, Literaturberichten, Übungsaufgaben und Aufgaben zur Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtsnachbereitung.
§ 6 Wiederholung von Pflichtlehrveranstaltungen
Pflichtlehrveranstaltungen, für die ein Leistungsnachweis oder ein Teilnahmenachweis nicht erlangt wurde, können wiederholt werden. Eine zwei- oder mehrmalige Wiederholung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Studienausschuss.
§ 7 Beschränkung der Zulassung zu Pflichtveranstaltungen
Zu Pflichtlehrveranstaltungen des Hauptstudiums kann in der Regel nur zugelassen werden, wer das Bestehen der Zwischenprüfung nachweisen kann. Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin bzw. der Leiter der Lehrveranstaltung.
§ 8 Angebot von Pflichtlehrveranstaltungen
Kann ausnahmsweise ein Veranstaltungstyp der Pflichtlehrveranstaltungen nicht in dem im Studienplan bekanntgegebenen Turnus angeboten werden, so kann die Leitung der Abteilung Sinologie des Seminars für Orientalistik einen anderen Veranstaltungstyp als gleichwertig deklarieren.
§ 9 Selbststudium
(1) Der Besuch der vorgeschriebenen und empfohlenen Lehrveranstaltungen kann nur ein Grundwissen vermitteln. Es wird dringend empfohlen, zum einen Lehrveranstaltungen vor- und nachzubereiten, zum anderem in eigenverantwortlichem Studium weitere Themenbereiche des Faches zu erarbeiten.
(2) Soweit begleitende Tutorien stattfinden, wird empfohlen, an diesen teilzunehmen.
§ 10 Sprachanforderungen
Studierende der Sinologie müssen über hinreichende Fremdsprachenkenntnisse, insbesondere Kenntnisse des Englischen und Französischen, verfügen, um die internationale Fachliteratur lesen zu können. Studierenden, die über solche Kenntnisse nicht verfügen, wird dringend empfohlen, sie sich möglichst frühzeitig anzueignen.
§ 11 Auslandsstudium
(3) Studierenden, die einen Studienabschnitt im Ausland verbringen wollen, wird empfohlen, vorher die Studienberatung in Anspruch zu nehmen. Ein mindestens zwölfmonatiger Aufenthalt im chinesischsprachigen Ausland wird für die Zeit nach der Zwischenprüfung angeraten.
(4) Den Studierenden wird empfohlen, sich vor der Planung eines Auslandsaufenthaltes vom Akademischen Auslandsamt informieren zu lassen.
§ 12 Datenerhebung
(1) Es können folgende personenbezogene Daten erhoben werden:
1. Familienname und Matrikelnummer,
2. Vorname,
3. Studiengang, Studienfach und angestrebter Studienabschluss,
4. Anzahl der Fachsemester,
5. Ergebnis der bisher vorgelegten Teilprüfungen,
6. bisherige Teilnahme an Lehrveranstaltungen.
(2) Die Daten gemäß Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 werden zum Zwecke der Aufstellung von Leistungsnachweisen erhoben.
(3) Die Daten gemäß Absatz 1 Ziffer 1 bis 6 können erhoben werden:
a) zum Zwecke der Zulassung zu Lehrveranstaltungen,
b) zum Zwecke der Studienberatung,
c) zum Zwecke der Durchführung des Lehrbetriebes,
d) zum Zwecke der Lehrevaluation bzw. der Lehrberichterstattung.
III. Studienabschnitte
§ 13 Einführungsveranstaltungen
(1) Zu Beginn des Grundstudiums findet eine Einführungsveranstaltung statt, an der teilzunehmen den Studierenden, insbesondere Studienanfängerinnen oder Studienanfängern, dringend empfohlen wird.
(2) Auf die Einführungsveranstaltung der Universitätsbibliothek wird hingewiesen.
§ 14 Ziel und Inhalt des Grundstudiums
(1) Durch das Grundstudium sollen die Studierenden das Grundwissen und die methodischen Grundkenntnisse in den Fächern gemäß Absatz 2 erlangen.
(2)
Das Grundstudium umfaßt im Hauptfach folgende Fachgebiete:
– moderne chinesische Sprache
– vormoderne chinesische Sprache
– Geschichte Chinas
– Landeskunde Chinas
– Kulturwissenschaften
– Hilfsmittelkunde.
Im Grundstudium sollen die Studierenden außerdem Kompetenz im Fremdverstehen
erlangen.
(3)
Das Grundstudium umfaßt im Nebenfach folgende Fachgebiete:
– moderne chinesische Sprache
– Geschichte Chinas
– Landeskunde Chinas
– Kulturwissenschaften
– Hilfsmittelkunde.
Im Grundstudium sollen die Studierenden außerdem Kompetenz im Fremdverstehen
erlangen.
(4) Ein ordnungsgemäßes Grundstudium erfordert in der Regel für das Hauptfach die Teilnahme an insgesamt 45 Semesterwochenstunden (SWS) bzw. für das Nebenfach die Teilnahme an insgesamt 33 SWS.
(5) Studierende mit chinesischer Muttersprache oder mit vergleichbarer Sprachkompetenz können durch den Studienausschuss von der Teilnahme an den Sprachkursen für modernes Chinesisch befreit werden.
§ 15 Ziel und Inhalt des Hauptstudiums
(1) Durch das Hauptstudium sollen die Studierenden die Voraussetzung für eine berufliche Tätigkeit erlangen, indem sie sich anhand ausgewählter Themen mit dem Stand der Wissenschaft und den Methoden des Faches vertraut machen und lernen, wissenschaftliche Fragen selbständig zu durchdenken sowie die erworbenen Kenntnisse in klarer Form vorzutragen. Während des Hauptstudiums sollen die Studierenden an ausgewählte Gebiete der Forschung herangeführt werden. Dies geschieht insbesondere durch die Teilnahme an Hauptseminaren, Übungen und interdisziplinären Lehrveranstaltungen. Dem Selbststudium kommt in dieser Phase eine erhöhte Bedeutung zu.
(2)
Das Hauptstudium umfaßt im Hauptfach folgende Fachgebiete:
– moderne chinesische Fachsprachen
– vormoderne chinesische Fachsprachen
– Geschichte Chinas
– Kulturwissenschaften.
(3)
Das Hauptstudium umfaßt im Nebenfach folgende Fachgebiete:
– moderne chinesische Fachsprachen
– Geschichte Chinas
– Kulturwissenschaften.
(4) Ein ordnungsgemäßes Hauptstudium erfordert in der Regel für das Hauptfach die Teilnahme an insgesamt 15 Semesterwochenstunden (SWS) bzw. für das Nebenfach die Teilnahme an insgesamt 6 SWS.
(5) Es wird empfohlen, mindestens eine interdisziplinäre Lehrveranstaltung am Zentrum für Asiatische und Afrikanische Studien zu besuchen.
§ 16 Studienplan
(1) Über die Art und Zahl der pro Studienabschnitt in der Regel zu besuchenden Lehrveranstaltungen und ihre zweckmäßige zeitliche Abfolge gibt der dieser Studienordnung als Anhang beigefügte Studienplan Auskunft. Desgleichen wird dort dargestellt, wieviele und welche Leistungsnachweise zu erwerben sind.
(2) Der Studienplan wird vom Studienausschuss auf der Grundlage dieser Studienordnung erstellt. In Fällen, in denen es wegen der Gesamtkonzeption des Studienganges notwendig oder zweckmäßig erscheint, kann er durch den Studienausschuss geändert werden. Er ist eine Empfehlung und kann entsprechend den besonderen Interessen und Bedürfnissen der Studierenden ergänzt oder abgeändert werden.
(3) Der Studienplan ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Er wird durch Aushang im Institut für Seminar für Orientalistik, Abteilung Sinologie, bekanntgegeben.
IV. Schlußvorschriften
§ 16 Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Studienordnung aufgenommen haben, können wählen, ob sie ihr Studium nach den bisherigen Bestimmungen oder nach dieser Studienordnung zu Ende führen.
Kiel, den 18. September 2000
Der Dekan der Philosophischen Fakultät
der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Prof. Dr. Gerhard Fouquet
Anhang: Studienplan
Studienplan
1. Hauptfachstudium
|
|
Grundstudium |
Umfang |
|
|
Voraus- |
|
Nr. |
|
SWS |
Nachweise |
setzungen |
|
|
|
1. Semester |
|
|
|
|
|
1 |
Sprachkurs Modernes Chinesisch Ia |
6 |
TN |
|
|
|
2 |
Sprachlaborübung Modernes Chinesisch Ia |
3 |
TN |
|
|
|
3 |
Proseminar Einführung in die Sinologie I: Landeskunde |
2 |
TN |
|
|
|
4 |
Vorlesung Geschichte des vormodernen China |
1 |
TN |
|
|
|
|
2. Semester |
|
|
|
|
|
5 |
Sprachkurs Modernes Chinesisch Ib |
6 |
|
LN |
1+2 |
|
6 |
Sprachlaborübung Modernes Chinesisch Ib |
3 |
TN |
|
1+2 |
|
7 |
Sprachkurs Vormodernes Chinesisch I |
2 |
TN |
|
|
|
8 |
Proseminar Einführung in die Sinologie II: Kulturgeschichte |
2 |
|
LN |
3 |
|
|
3. Semester |
|
|
|
|
|
9 |
Sprachkurs Modernes Chinesisch IIa |
4 |
TN |
|
|
|
10 |
Sprachlaborübung Modernes Chinesisch IIa |
3 |
TN |
|
|
|
11 |
Sprachkurs Vormodernes Chinesisch II |
2 |
|
LN |
7 |
|
12 |
Sinologisches Proseminar |
2 |
|
LN |
|
|
|
4. Semester |
|
|
|
|
|
13 |
Sprachkurs Modernes Chinesisch IIb |
4 |
|
LN |
5+9+10 |
|
14 |
Sprachlaborübung Modernes Chinesisch IIb |
3 |
TN |
|
5+9+10 |
|
15 |
Übung Hilfsmittel der Sinologie |
2 |
TN |
|
|
|
|
Hauptstudium |
|
|
|
|
|
|
5. Semester |
|
|
|
|
|
16 |
Hauptseminar Modernes China |
2 |
|
LN |
|
|
17 |
Übung Konversation modernes Chinesisch |
2 |
TN |
|
|
|
|
6. Semester |
|
|
|
|
|
18 |
Hauptseminar Vormodernes China |
2 |
|
LN |
|
|
19 |
Übung Zeitungslektüre |
2 |
TN |
|
|
|
|
7. Semester |
|
|
|
|
|
20 |
Übung Wirtschaftschinesisch |
2 |
TN |
|
|
|
21 |
Übung Lektüre vormoderner Fachtexte |
2 |
TN |
|
|
|
|
8. Semester |
|
|
|
|
|
22 |
Übung Lektüre moderner Fachtexte |
2 |
|
LN |
|
|
23 |
Kolloquium |
1 |
TN |
|
|
Alle Veranstaltungen sind Pflichtveranstaltungen.
2. Nebenfachstudium
|
|
Grundstudium |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1. Semester |
|
|
|
|
|
1 |
Sprachkurs Modernes Chinesisch Ia |
6 |
TN |
|
|
|
2 |
Sprachlaborübung Modernes Chinesisch Ia |
3 |
TN |
|
|
|
3 |
Proseminar Einführung in die Sinologie I: Landeskunde |
2 |
TN |
|
|
|
|
2. Semester |
|
|
|
|
|
5 |
Sprachkurs Modernes Chinesisch Ib |
6 |
|
LN |
1+2 |
|
6 |
Sprachlaborübung Modernes Chinesisch Ib |
3 |
TN |
|
1+2 |
|
8 |
Proseminar Einführung in die Sinologie II: Kulturgeschichte |
2 |
|
LN |
3 |
|
|
3. Semester |
|
|
|
|
|
9 |
Sprachkurs Modernes Chinesisch IIa |
4 |
TN |
|
|
|
4 |
Vorlesung Geschichte des vormodernen China |
1 |
TN |
|
|
|
|
4. Semester |
|
|
|
|
|
13 |
Sprachkurs Modernes Chinesisch IIb |
4 |
|
LN |
5+9 |
|
15 |
Übung Hilfsmittel der Sinologie |
2 |
TN |
|
|
|
|
Hauptstudium |
|
|
|
|
|
|
5. Semester |
|
|
|
|
|
16 |
Hauptseminar Modernes China |
2 |
|
LN |
|
|
|
6. Semester |
|
|
|
|
|
19 |
Übung Zeitungslektüre oder: |
2 |
|
|
|
|
20 |
Übung Wirtschaftschinesisch |
2 |
TN |
|
|
|
|
7. Semester |
|
|
|
|
|
17 |
Übung Konversation modernes Chinesisch |
2 |
TN |
|
|
Alle Veranstaltungen sind Pflichtveranstaltungen.


